Lesen sie hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seetouristik Brauns GmbH von der Insel Rügen.
§ 1 | Alle Formalitäten für die Seebestattung einschließlich Rechnungslegung übernimmt das jeweilige Bestattungsunternehmen. |
§ 1.1. |
Bei Zahlungsverzug ist die Reederei berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. |
§ 1.2. |
Bei Rechnungslegung an Privatpersonen wird Vorkasse erhoben. |
§ 1.3. |
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. |
§ 1.4. |
Der Preis für eine Seebestattung kann von unseren Leistungspreisen abweichen, wenn der Bestatter Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Seebestattung stehen, erhebt. |
§ 2 |
Die Reederei übernimmt Urnen vom Bestattungsunternehmen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Aschengefäßen im Meer bei. Bei den Seeurnen und beim Blumenschmuck ist es gesetzlich vorgeschrieben, nur im Wasser vergängliche Materialien zu verwenden. Zuwiderhandlungen werden geahndet. |
§ 3 |
Die Reederei haftet im Rahmen der Sogfaltpflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie übernimmt keine Haftung bei Verlusten, Verspätungen und Unglücksfällen während der Fahrt oder sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, es sei denn, die Reederei oder deren Mitarbeiter hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. |
§ 4 |
Muss eine Reise infolge höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hoher Seegang, schlechtes Wetter, Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die Reederei nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Die Reederei verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich nachzuholen. Die Bestattungsfahrt erfolgt ausschließlich mit dem Fahrgastschiff MS – ALEXANDER-. |
§ 5 |
Die Aufbewahrungszeit für Arbeits- und Beisetzungsdaten ist auf 1 Jahr nach Beisetzung befristet. |
§ 6 | Für zugelieferte Seeurnen übernimmt die Reederei keine Haftung. Das Bruchrisiko trägt der Zulieferer. |
§ 7 | Eventuelle Beanstandungen bei Seebestattungen sind unmittelbar an Bord beim Kapitän geltend zu machen. |
§ 8 | Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils dieser Bestimmung berührt den Bestand der Übrigen nicht. |
§ 9 | Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Stralsund, im Falle der landgerichtlichen Zuständigkeit Schwerin. |